Trittschall – Schallschutz – Körperschall – Schallimission
Lärm von außen oder von den Nachbarn ist die am häufigsten angeführte Belästigung in den eigenen vier Wänden. Geregelt wird Schallschutz in zahlreichen Gesetzen, Normen und Vorschriften, z.B. in der DIN 4109 aus dem Jahre 1989 oder in der Richtlinie VDI 4100 von 1994. Die DIN 4109 gibt lediglich öffentlich–rechtliche Mindestanforderungen an den Schallschutz zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren wider. Werden die in der DIN 4109 aufgeführten Grundsätze und Ausführungsanweisungen beachtet ist der nach dem Bauordnungsrecht geschuldete Mindestschallschutz eingehalten. Die sich in den Arbeits– oder Wohnräumen aufhaltenden Personen sollen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung geschützt werden. Belästigungen durch Schall sind dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die DIN 4109 geht deshalb mehr oder minder davon aus, dass die Personen gegenseitig Rücksicht nehmen und unnötigen Lärm vermeiden.
Der in der Norm festgelegte Mindestschallschutz bildet somit ein Schallschutzqualitätsniveau am unteren Ende. Ein weiteres Unterschreiten ist unzulässig.
Frage ist nun aber, ob Häuser und Wohnungen mit einem erhöhten Wohnungsstandard auch über einen erhöhten Schallschutz verfügen müssen. Während die Hersteller sich mit der DIN 4109 begnügen, möchten die Nutzer oder Käufer im Hinblick auf den gehobenen Standard auch einen verbesserten Schallschutz erhalten. Es wurde durch mehrere Richter schon entschieden, dass das Niveau des geschilderten Schallschutzes sich an dem aus der Baubeschreibung erweckten Erwartungen zu orientieren hat.
Die VDI 4100 gliedert sich in Schallschutzstufen. Sie legt fest, in welcher Schallschutzstufe man verschiedene Geräuschemissionen wahrnehmen darf und in welcher Stärke. Nachdem diese Bewertung sehr subjektiv ist, gibt es zugleich auch eine Tabelle, die Tabelle 2, mit bauakustischen Kennwerten.
Vom BGH wurde unter dem Aktenzeichen VII ZR 45/06 ein Urteil vom 14.06.2007 veröffentlicht. Hierbei ging es darum, dass ein Käufer einer Doppelhaushälfte sich über den mangelhaften Schallschutz beschwerte und sich auf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes in der Baubeschreibung und Planungsunterlagen berief, denen sich eine Trennung zur benachbarten DHH entnehmen lies. Streitig war zwischen den Vertragsparteien, ob der Mindestschallschutz der DIN 4109 oder der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 der DIN 4109 einzuhalten war.
Das Gericht legte den Vertrag wie folgt aus:
Gerade beim Erwerb einer DHH spielt der Schallschutz eine gewichtige Rolle, weil der Erwerber erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld legt. Erklärt der Verkäufer, dass Mindestanforderungen überschritten werden oder sogar ein optimaler Schallschutz gewährleistet wird, zieht dies eine vertragsrechtliche Bedeutung nach sich, an der sich der Bauträger festhalten lassen muss. Unerheblich ist nach Auffassung des BGH, dass das konkrete Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar ist. Außerdem stellt das Gericht klar, dass durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden können, als nach den Regelungen der DIN 4109, somit ist der höhere Standard geschuldet. Problematisch beim vorliegenden Fall ist die undeutliche Begriffsfestlegung in der Baubeschreibung.
Ein ungenügender Schallschutz wird erreicht:
- bei Verwendung falscher Materialien
- bei Schallbrücken
- bei Verwendung falscher Bauteile, wie z.B. bei minderwertigen Armaturen
- bei unzureichender Schalldämmung
- bei fehlenden Dämmschichten oder qualitativ minderwertigen
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