Verjährung der Mängelansprüche – § 634a BGB – § 13 VOB Teil B – Ablauf der Gewährleistung
Neben der Abnahmebegehung ist wohl die Gewährleistungsbegehung einer der wesentlichen Kontrollmöglichkeiten des Bauherrn, um die Qualität und Dauerhaftigkeit seines Objektes beurteilen zu können. Bekanntermaßen stellen sich über 90 % der Mängel in den ersten 4 Jahren nach der Errichtung eines Bauwerks ein, so dass nach Ablauf der Verjährungsfrist, 4 bzw. 5 Jahre nach VOB/B bzw. BGB, eine sorgfältige Begehung egal welchen Objektes durchgeführt werden sollte.
Der Unternehmer muss alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel – sofern sie auf vertragswidrige Leistungsausführung zurückzuführen sind – auf seine Kosten beseitigen lassen. Der Bauherr muss dies vor Ablauf der Frist schriftlich anzeigen.
Für die Praxis kann dem Bauherrn ein folgender Ablauf empfohlen werden:
- Einschaltung eines Sachverständigen
- Aufforderung zur Mängelbeseitigung aufgrund der durch den Sachverständigen festgestellten Mängel, hierbei sind die Mängel nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen
- Fristsetzung eines Endtermins, bis zu dem die Mängel behoben sein müssen
- Fristsetzung eines Anfangstermins, ab dem mit der Nacherfüllung begonnen werden muss
- Fristsetzung einer Erklärungsfrist, bis zu der der Unternehmer seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären muss
- Fristsetzung einer Erklärungsfrist, bei umfangreicheren Sanierungen
Bei der Beschreibung des Mangels ist nicht die Mangelursache zu bezeichnen. Es genügt aber nicht, die Bauleistung schlechthin als mangelhaft zu bezeichnen, so dass noch nicht sichtbare oder nicht erkennbare Mängel nicht gerügt werden können. Eine solche Mangelrüge wäre wirkungslos.
Durch unsere Sachverständigengemeinschaft werden Gewährleistungsbegehungen für alle Gewerke und für alle Objektgrößen von Einfamilienhäusern bis hin zu Gewerbekomplexen durchgeführt.
Bitte wenden Sie sich an die folgende Telefonnummer 089/3297 8630.