Bauabnahme
Bauabnahme – Technische Abnahme – Fertigstellungsbescheinigung – Sondereigentum – Gemeinschaftseigentum – Fiktive Abnahme – behördliche Abnahme – Niederschrift – Protokoll – Abnahmetermin
Die Abnahme hat für den Bauherrn weitreichende Folgen:
- i.d.R. wird die Schlusszahlung fällig
- die Gewährleistung beginnt zu laufen
- die Haftung geht auf den Bauherrn über
- die Beweislast dreht sich um, d.h. wenn später Mängel auftreten, muss der Bauherr dem Unternehmer den „Pfusch“ nachweisen.
Es treten zugleich noch eine Vielzahl an Fragen auf:
- Fehlen zugesicherte Eigenschaften und liegt deshalb ein Mangel vor
- Ist das Werk so hergestellt, dass es die zugesicherten Eigenschaften erfüllt
- Liegen Fehler vor, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern
- Ist das Objekt bezugsfertig
- Wie groß ist der Mangel und welchen Betrag kann man einbehalten
- Welche Frist muss ich dem Unternehmer für die Mängelbeseitigung einräumen
- Sind Vorbehalte zu erklären, z.B. bzgl. Vertragsstrafen, bekannter Mängel oder Schadensersatzansprüchen
- Auf welche Unterlagen hat man Anspruch
- Sind Leistungen geschuldet, die nicht in der Baubeschreibung stehen
Es geht hierbei nicht darum übertriebene Forderungen zu stellen, sondern das richtige Maß zu finden.
In § 12 Nr. 4 der VOB/B steht, dass jede Partei bei der Abnahme einen Sachverständigen zu ziehen kann. Richtigerweise müsste es „sollte“ heißen. Aufgrund der oben beschriebenen weitreichenden Bedeutung der Abnahme kann man jedem nur empfehlen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Wir helfen Ihnen gerne. Sie erreichen uns telefonisch in München unter 089/3297 8630 oder per e–mail: info@bau-sach-verstand.de.