Bauablaufstörung

Störungen im Bauablauf

Bauablaufstörung – Baustillstand – Bauänderung – Verzug – Mehrkosten – Nachtrag – Behinderung – Behinderungsanzeige – Bauzeitverlängerung

Welche Baumaßnahme läuft schon nach Plan?
Haben Sie schon einmal ihre Mehrkosten kalkuliert, die ihnen dadurch entstanden?
Haben sie diesen Mehraufwand einkalkuliert?

Die Ursachen für einen gestörten Bauablauf sind mannigfach:

  • fehlende Genehmigungen
  • fehlende Pläne oder Planungsfehler
  • verspätete Vorunternehmerleistungen
  • änderungswünsche
  • Koordinationsprobleme des Auftraggebers
  • Parallelarbeit
  • Blockierung von Arbeitsbereichen
  • Schlechte Baustellenbedingungen (fehlende Lagerflächen, Material von anderen Unternehmern,…
 Bausachverständiger-München-Baugutachter-Bauabnahme-70-sl741420_04_970dbbb8e2  Bausachverständiger-München-Baugutachter-Bauabnahme-24-bild-mauerwerk_01_3a3542cf74

Wenn obige oder weitere – hier nicht aufgeführte – Ursachen festzustellen sind, empfiehlt sich die folgende Vorgehensweise:

  1. Suchen der Ursache für die Bauablaufstörung
  2. überprüfen anhand des Vertrages, ob Ansprüche ihrerseits bestehen
  3. überlegen zum weiteren Vorgehen und Erstellen einer Dokumentation
  4. Nachweis der Mehrkosten

Dass es nicht einfach ist, wenn man Recht hat auch Recht zu bekommen, zeigen die beiden folgenden BGH-Urteile:

BGH vom 24.02.2005 – VII ZR 141/03 (veröffentlicht im IBR 2005):
Verlangt der Auftragnehmer Ersatz von Behinderungsschäden, so reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine oder mehrere Pflichtverletzungen – z.B. Planlieferverzüge – vorträgt. Er muss darüber hinaus darlegen und beweisen, welche Behinderung mit welcher Dauer und mit welchem Umfang daraus verursacht wurde.
Handelt es sich um mehrere Pflichtverletzungen, so muss er dies jeweils für den Einzelfall vortragen.
Für eine Klage aus § 6 Nr. 6 VOB/B ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Dem Auftragnehmer ist im Behinderungsfalle die Erstellung einer aussagekräftigen Dokumentation zumutbar.
Für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Behinderungsschaden muss der Auftragnehmer vollen Beweis gemäß § 286 ZPO führen. Für die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität (z.B. Folgen der Behinderung im Bauablauf, Höhe des Schadens) besteht die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 ZPO.

BGH vom 24.02.2005 – VII ZR 225/03 (veröffentlicht im IBR 2005):
1. Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, müssen die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Ursache und ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt.

2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauablaufstörungen geltend, hat er im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm konkret durch welche Behinderungen tatsächlich entstanden sind. Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung, die einen von dem jeweiligen Fall losgelösten, nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten Schaden ermittelt, nicht vereinbaren.

3. Eine abstrakte Zuordnung und Schadensberechnung, bei der dem vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Bauablauf (Soll 1) der sog. störungsmodifizierte Bauablauf (Soll 2) ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs gegenübergestellt wird, ist für den Schadensnachweis nur bedingt geeignet. 
[…]

Die Entscheidungen sind im Volltext unter http://juris.bundesgerichtshof.de veröffentlicht.

Wir empfehlen Ihnen, sobald als möglich mit Herrn Ehrmann, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisbildung und Abrechnung, Kontakt aufzunehmen. Wir arbeiten auch mit Baujuristen zusammen.
Tel: 089/3297 8630 (München) oder info@bau-sach-verstand.de.